Hilfsmittel für Blinde

Relevante Urteile

Welche Kriterien müssen vorliegen?

Die gesetzliche Krankenversicherung lehnt grundsätzlich einen Antrag auf Kostenübernahme für ein behinderungsspezifisches Hilfsmittel ab. Jedoch ist jede gesetzliche Krankenversicherung zur Kostenübernahme behinderungsspezifischer Hilfsmittel verpflichtet, insoweit

Täuschungsversuch

Nachdem Sie einen Antrag auf Finanzierung eines behinderungsspezifischen Hilfsmittels bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eingereicht haben, erläßt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel auch bei Erfüllung aller oben aufgelisteten Kriterien einen Bescheid mit etwa folgenden Inhalt:

"Unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten sind wir leider nicht in der Lage, in Ihrem Sinne zu entscheiden, da eine Screen-Reader-Software kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch V darstellt. Wir beabsichtigen daher, die Kostenübernahme der beabsichtigten Versorgung abzulehnen."

Lassen Sie sich von solch einem Bescheid der gesetzlichen Krankenversicherung nicht irritieren und weisen Sie erneut auf die Rechtsprechung hin. Gegebenenfalls müssen Sie Widerspruch und eventuell Klage mit dem Antrag auf Finanzierung des begehrten behinderungsspezifischen Hilfsmittels beim zuständigen Sozialgericht einreichen.

Beispielantrag

Mittwoch, 14. Februar 2007

Antrag auf Kostenübernahme des blindenspezifischen Sprachprogramms "J"

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage auf Grund meiner Blindheit mit diesem Schreiben die Kostenübernahme des blindenspezifischen Sprachprogramms "J" in Höhe von 1.679,09 Euro der Firma Meier GmbH. Das J - Programm ist eine blindenspezifische Sprachausgabe zur Benutzung des Computers mit dem Betriebssystem "Windows". Das begehrte Hilfsmittel ist zum Ausgleich der Behinderung erforderlich, dient der Abdeckung elementarer Grundbedürfnisse, und ist nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Auf Urteil des Bundessozialgerichtes Az 3 RK 7/95 vom 23.08.1995 wird verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen



Anlagen:

Hinweis und Haftungsausschluß

Diese Angaben beziehen sich auf das Recht für die Bundesrepublik Deutschland.
Trotz sorgfältiger Recherche bis zum 28. Juni 2007 und sehr viel Erfahrung übernehme ich keine Haftung jeglicher Art im Zusammenhang mit diesen Informationen, die auf dieser Internetseite dargeboten werden. Für die juristische Benutzung dieser Informationen sind Sie selbst verantwortlich!